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   ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09   

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ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09 (https://dejure.org/2009,19581)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09 (https://dejure.org/2009,19581)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 56 Ca 15400/09 (https://dejure.org/2009,19581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverzüglicher Zugang des Kündigungsschreibens nach Zustimmung des Integrationsamtes; unwirksame außerordentliche Kündigung bei verspätetem Zugang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigungsübergabe am übernächsten Tag ist nicht unverzüglich!

  • schwbv.de (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungsübergabe am übernächsten Tag ist nicht unverzüglich!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    Nach BAG [03.07.1980] - 2 AZR 340/78 soll der Arbeitgeber dann, wenn er die Betriebsvertretung erst nach Erteilung der Zustimmung (heute: des Integrationsamtes) beteiligt, das Beteiligungsverfahren "in der kürzest möglichen Zeit einleiten" und im Fall der Zustimmung "sofort" kündigen müssen.

    Die Rede von einer "Überlegungsfrist" für die Anfechtung wird übernommen (BAG [03.07.1980] - 2 AZR 340/78) und tradiert (z.B. Düwell, aaO., Rn. 38), obwohl es im Normalfall des § 91 Abs. 5 SGB IX keiner weiteren (nennenswerten) Überlegungs-, sondern nur einer Vollzugsfrist bedarf.

    Bedarf es im Fall einer Stellungnahme der nachträglich beteiligten Betriebsvertretung einer Überlegungsfrist, wird hingegen wertungswidrig ein sofortiger Vollzug gefordert (vgl. G. Hueck, Anm. AP SchwbG § 18 Nr. 2 gegen BAG [03.07.1980] - 2 AZR 340/78).

    Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass die Frist des § 91 Abs. 5 SGB IX "sehr knapp" zu bemessen ist (BAG [03.07.1980] - 2 AZR 340/78; LAG Rheinland-Pfalz [05.10.2005] - 10 TaBV 22/05; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. [2007], SGB IX § 91 Rn. 21a; Griebeling, aaO.) und ein strengerer Maßstab gilt als in den Fällen des § 174 S. 1 BGB oder des § 9 Abs. 1 MuSchG (ErfK/Rolfs, aaO.).

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 255/04

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Mensch - Zustimmung durch

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    Es kommt auf eine verständige Würdigung der beiderseitigen Interessen an (vgl. BAG [01.02.2007] - 2 AZR 333/06; [02.02.2006] - 2 AZR 57/05; [21.04.2005] - 2 AZR 255/04).

    Scheinbar das andere Extrem ist die Entscheidung BAG [21.04.2005] - 2 AZR 255/04, wonach ein Abwarten von über einem Monat noch "unverzüglich" war, was kritisiert (Schmitz, aaO., Rn. 22) oder paradigmatisiert (Lampe, in: GK- SGB IX , Lbl. [10/2009], § 91 Rn. 67) wird, obgleich diese Entscheidung nur den nicht repräsentativen Sonderfall einer ungeklärten Rechtsfrage betraf (vgl. auch Griebeling, aaO., Rn. 17a).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2005 - 10 TaBV 22/05

    Unverzüglicher Ausspruch einer Kündigung iSv § 91 Abs 5 SGB 9

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    Obwohl § 121 Abs. 1 BGB der Annahme einer Regelfrist entgegensteht, wird teilweise unterschwellig eine solche nahe gelegt (Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl. [2009], § 179 Rn. 35: i.d.R. nicht mehr als 3 Tage; im Regelfall nur zwei bis drei Tage: Schmitz, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX [2009], § 91 Rn. 22; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX , 3. Aufl. [2009], § 91 Rn. 27; Müller-Wenner/Schorn, aaO., Rn. 22; weicher: Griebeling, aaO.: "i.d.R. nur wenige Tage") und LAG Rheinland-Pfalz [05.10.2005] - 10 TaBV 22/05 - NZA-RR 2006, 245 (kritisch Griebeling, aaO.: "zweifelhaft") so interpretiert.

    Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass die Frist des § 91 Abs. 5 SGB IX "sehr knapp" zu bemessen ist (BAG [03.07.1980] - 2 AZR 340/78; LAG Rheinland-Pfalz [05.10.2005] - 10 TaBV 22/05; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. [2007], SGB IX § 91 Rn. 21a; Griebeling, aaO.) und ein strengerer Maßstab gilt als in den Fällen des § 174 S. 1 BGB oder des § 9 Abs. 1 MuSchG (ErfK/Rolfs, aaO.).

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    Es kommt auf eine verständige Würdigung der beiderseitigen Interessen an (vgl. BAG [01.02.2007] - 2 AZR 333/06; [02.02.2006] - 2 AZR 57/05; [21.04.2005] - 2 AZR 255/04).
  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 57/05

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Beteiligung des

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    Es kommt auf eine verständige Würdigung der beiderseitigen Interessen an (vgl. BAG [01.02.2007] - 2 AZR 333/06; [02.02.2006] - 2 AZR 57/05; [21.04.2005] - 2 AZR 255/04).
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 159/04

    Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    3.2 § 91 Abs. 5 SGB IX (vormals § 18 Abs. 6 SchwbG , zwischenzeitlich § 21 Abs. 5 SchwbG 1986) ist auf außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist anwendbar (vgl. BAG [12.05.2005] - 2 AZR 159/04; [12.08.1999] - 2 AZR 748/98; [12.08.1999] - 3 AZR 748/98).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98

    Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderte

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    3.2 § 91 Abs. 5 SGB IX (vormals § 18 Abs. 6 SchwbG , zwischenzeitlich § 21 Abs. 5 SchwbG 1986) ist auf außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist anwendbar (vgl. BAG [12.05.2005] - 2 AZR 159/04; [12.08.1999] - 2 AZR 748/98; [12.08.1999] - 3 AZR 748/98).
  • BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    Das BAG selbst hat sich von dieser Entscheidung nicht offen distanziert, diese jedoch später abgemildert (BAG [27.05.1983] - 7 AZR 482/81) und als nur für den Fall der nachträglichen Beteiligung eines Betriebs- oder Personalrats geltend ausgegeben (BAG [22.01.1987] - 2 ABR 6/84), ohne dass ein Grund für eine fehlende Generalisierbarkeit genannt wird.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2004 - 10 Sa 1437/03

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09
    Dieses Urteil wird anhaltend in Literatur (z.B. Düwell, aaO., Rn. 35) und Rechtsprechung (z.B. LAG Rheinland-Pfalz [31.03.2004] - 10 Sa 1437/03 - NZA-RR 2005, 71 (72)) wörtlich genommen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2010 - 9 Sa 63/10

    "Unverzüglichkeit" der außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09 - teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2009 zum Aktenzeichen 56 Ca 15400/09 die Klage abzuweisen.

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